2G-Regelung für gedeckte Sportstätten
In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, die geimpft oder genesen sind (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 oder 2. Corona-Schutzverordnung), ausgenommen Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.


ACHTUNG:

In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz über 350 liegt, gelten besondere Regeln. Dort gilt auch in ungedeckten Sportstätten die 2G-Regel (mit Ausnahme von Kindern unter 18), in gedeckten Sportstätten ist der Zutritt nur mit 2G und einem Test zulässig. Dabei gilt für den Einlass zu gedeckten Sportstätten, Einrichtungen und Sport-Veranstaltungen auch: Eine sogenannte Booster-Impfung oder Auffrischungsimpfung befreit den Bürger von dem verpflichtenden zusätzlichen Testnachweis, sollten Zugangsregeln nach dem Modell 2G-Plus gelten.

3G-Regelung für Beschäftigte

Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich gilt der Negativnachweis der (auch ehrenamtlich) Beschäftigten nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet).
Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt, sofern Ihre Anwesenheit in der Sportstätte aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.


Für die Kontrolle und Dokumentation der Tests ist der Sportstättenbetreiber verantwortlich.

Auswirkungen auf die Wintermedenrunde und den TurnierbetriebSpielerinnen und Spieler, die nicht geimpft oder genesen sind, muss der Zutritt zur Tennishalle verweigert werden. Ausgenommen hiervon ist der oben genannte Personenkreis:Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Der entsprechende Testnachweis ist dann mitzuführen.


Weiterführende Informationen und Fragen finden Sie auch immer beim LSBH.


Aktuelle Informationen über die Infektionsgeschehen im Kreis Groß-Gerau bzw. Verordnungen oder Allgemeinverfügungenfinden Sie auf der Homepage des Kreises Groß-Gerau(https://www.kreisgg.de/gesundheit/infektionsschutz/coronavirus/) oder des Landes Hessen (https://www.hessen.de)


Bitte beachtet die im Tennisclub ausgelegten Hinweistafeln.
Mit sportlichen Grüßen
Euer TCK-Vorstand