Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Kelsterbach am Main e.V.“

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt (VR 80238) eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 65451 Kelsterbach und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel desVereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

  •  Aktive Mitglieder:   Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die den Tennissport oder eine andere innerhalb des Vereins betriebene Sportart ausüben. Aktive Mitglieder haben eine Spielberechtigung.
  • Passive Mitglieder:  Passive Mitglieder sind Förderer der Aufgaben und Ziele des Vereins. Sie üben jedoch keine innerhalb des Vereins betriebene Sportart aus. Sie haben keine Spielberechtigung.
  • Ehrenmitglieder:     Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die
    Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.

(4) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
  • wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab
dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

(6) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.

(7) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.

(8) Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren entscheidet der Vorstand.

(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen.

(5) Die Mitgliedsbeiträge können durch Vereinsarbeit bis zu ihrer vollen Höhe reduziert werden. Dem Vorstand obliegt die Festlegung und Verrechnung dieser Beitragsreduzierung.

(6) Die Höhe der Mitgliedbeiträge sowie die Regularien ihrer Reduzierung sind der Beitragsordnung zu entnehmen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(2) Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden/Präsidenten(in)
b) dem/der Geschäftsführer(in)/2. Vorsitzenden(r)
c) dem/der Schatzmeister(in)/Vorstand Finanzen

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht mindestens aus:

a) dem/der Verantwortlichen Sport/Sportwart(in)
b) dem/der Verantwortlichen Kinder und Jugend/Jugendwart(in)
c) dem/der Verantwortlichen Presse und Öffentlichkeitsarbeit/Pressewart(in)
d) dem/der Verantwortlichen Hallen- und Platzbuchung/Hallenwart(in)
e) dem/der Verantwortlichen Plätze/Platzwart(in)
f) dem/der Verantwortlichen Veranstaltungen/Vergnügungswart(in)

(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren,
  • die Ausgestaltung der Beitragsordnung,
  • die Festlegung der Spielordnung,
  • die Benennung des erweiterten Vorstands.

 

(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der geschäftsführende Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt.

Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Stand: 05/2022 Seite 4 / 5

Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt.

(7) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben
werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem geschäftsführenden Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes,
  • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  • Änderungen der Satzung,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,
  • Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der zwei Kassenprüfer,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der
darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

(5) Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • eststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht
    zugestimmt wurde,
  • die Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 9 Vereinsjugend

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Der / die Verantwortliche(r) Kinder und Jugend (Jugendwart) vertritt die Interessen der Jugend im erweiterten Vorstand.

§ 10 Kassenprüfer

Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können zweimal wiedergewählt werden.

§ 11 Vergütungen und Aufwendungsersatz

(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.

(2) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres dem Vorstand vorgelegt werden.

Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) des Vereins geregelt.

(2) Die DSGVO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSGVO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSGVO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutz“ für
alle Mitglieder verbindlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen unmittelbar und ausschließlich an die Stadt Kelsterbach für gemeinnützige Zwecke.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20.05.2022  in Kelsterbach beschlossen